Bericht zur Gemeinderatssitzung am 26.9.22 und Warnung zur neuen Streupflichtsatzung:

Nach über 30 Jahren war eine neue Streupflichtsatzung geboten.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Pflichten von Strassenanliegern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgemildert aber die Pflichten der Bürger damit nicht nur vereinfacht.

Nach dem Gebot der Rechtmäßigkeit allen Verwaltungshandelns musste auch unsere Gemeinde die Rechtsprechung umsetzen und dem neuen Satzungsentwurf des Gemeindetages folgen. Wir haben einstimmig zugestimmt.

Die Fraktion Freie Wählervereinigung empfiehlt die Beachtung der sog. Streupflichtsatzung dringend. Wir weisen darauf hin dass nicht nur Streuung gegen Eis- und Rutschgefahr erfasst ist, sondern auch Gehwegreinigung allgemein und sogar die Beseitigung von Unkraut auf den Wegen am Rande des eigenen Grundstücks. Die neue Satzung sollte genau gelesen werden.

Nachdem die neue Satzung Anlieger öffentlicher Straßen ohne Gehweg teilweise von Streu- und Reinigungspflichten auf öffentlichem Grund befreit hat sei dennoch gewarnt. Man mag nun zwar an angrenzenden Straßen ohne Gehweg weniger Bürgerpflichten gegenüber dem Staat haben. Im privaten Rechtsbereich bleiben aber Grundstückseigentümer und -bewohner verpflichtet,  Gefahren für andere zu vermeiden. Wer also Post oder sonstigen Besuch bekommt, bleibt im Rahmen seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gehalten,  für sichere schnee-, eis- und rutschfreie Wege auf  seinem Grund  zu sorgen, selbst wenn der öffentliche Teil des Zugangs nicht satzungsgemäß zu reinigen sein sollte. Urlauber oder Pflegeheimbewohner müssen für Ersatzleute sorgen. Andernfalls haftet man für Schadenersatz bei Unfällen.

AB